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This repository provides a short summary and overview of the most important german laws dealing with contracts, privacy and how to deal with clients in it-projects. This document is no legal advice!

it-project german law gdpr legal

it-recht's Introduction

Recht im IT-Projekt

Authors: Dennis Loska, Ilona Eisenbraun

Datum: 13.04.2018

Gute Literatur

Prüfung

  • mündliches Gruppengespräch
  • Note = Ergebnis der mündlichen Prüfung
  • Inhalt: Fallfragen (Beispiele)
  • Dozent wird Gesetze vorlegen
  • man darf selbst kein Material mitbringen

Vertragliche Fehler

  • fehlende Zielplanung und fehlende Zielsetzung

    • (Ziele sollten im Vorraus feststehen)
    • "Gedanken über Zweckmäßigkeit der Beschaffung > aktuelle Trends"
    • soweit AG nicht genau weiß, was er will, kann er die Leistungen des AN nicht einschätzen! (Zieldefinition unsicher)
    • Probleme sollten zielorientiert gelöst werden
    • führt zu Unzufriedenheit des AN -> Verminderte Kommunikationsqualität -> notfalls Kündigung (Unzufriedenheit bzgl. vermindertem Progress der Arbeit ("Geldverbrennung"))
    • es sollte mind. eine Richtlinie vorliegen! (bspw. bzgl. Datenschutz)
  • fehlende Projektstrukturen

    • übereiliges Agieren führt zu Fehlern

    • IT-Projekte sollten in einem "Step-by-Step-Verfahren" realisiert werden

    • AG sollte darauf achten, dass diese vorhanden sind (Vorraussetzungen, Kommunkation, etc.) > Modellhafte Überlegungen

    • fehlende Strukturen führen zu erschwerten Abstimmungsprozessen (Verständnis/Vorbereitung des AN zb kann fehlen, Missverständnisse, Verzögerung, AN muss Strukturen selbst schaffen...) -> zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten!

    • Kommunikation mit Fachabteilung von Vorteil, optimalerweise arbeiten AG UND AN strukturell abgestimmt

    • Realisierung sollte nicht vor Planung entstehen!

    • Probleme können zu Vertrauensverlust der Parteien führen > Chaoswelle

    • notfalls sollte mit der Geschäftsführung die Projektstrukturen klären

    • nicht messbare Ergebnisse schwierig!

    • Projekt sollte in Phasen eingeteilt werden ( bspw. Wasserfall-Modell) > nach "Abnahme einer Phase" kann man Teilerfolge vernehmen > dem AG signalisieren > Teilabnahmen ("Arbeit war nicht umsonst")

    • sowohl das klassische als auch das agile Projektmanagement greifen hier immer weiter in einander > einzelne Phasen werden regemäßig abgenommen

    • alternativ: Anleitung/Begleitung des AG durch das Projekt (vorteilhaft, auch rechtlich: verschiedene Vertragsarten bestimmen spezielle Ziele:

    • bspw. Projektvertrag

      • Erstellung Pflichtenheft
      • Zielsetzung: vordefinierter Erfolg
      • wenn jede Phase mit Teilergebnis definiert
      • nach der Abnahme (durch Werkvertrag) : für Phase rechtlich Teilbetrag einforderbar
      • bspw. Erstellung einer Website:
        1. konzept
        1. Entwurf
        1. Realisierung

      Übereignung von Nutzungsrechten einer Website nur bei vollständiger Zahlung, bis zur letzten Phase (kann man rechtlich festlegen)

    • Agiler Projektvertrag - Zielsetzung:

      • Ziel noch unsicher
      • Projekt in Richtung Forschung/Entwicklung
      • Vertragsverhältnis eher als Tätigkeit als Erfolg!
      • AN nicht für "nicht definierten Erfolg" haftbar
    • Phasenaufteilung Baustein in der wirtschaftlich - rechtlichen Absicherung eines Projekts!

    • Phasen sollten sinnvoll aufgeteilt sein (nicht mangelhaft (zu große einzelne Abschnitte), und nicht übermäßig (bspw. täglich!))

  • Fehlende und unzureichende Leistungsbeschreibung

    • enthält die Software alle Funktionen?
    • sowohl für AG als auch AN risikoträchtig > unklarer Vertragsgegenstand
    • Lösung: Lastenheft (DIN 695) & Pflichtenheft
    • soweit Kunde Lastenheft nicht anfertigen kann : Sachverhalte ggf. selber klären (rechtlich gesehen: Beratungsleistung)
      • Beratervertrag: Dienstleistungsvertrag (auch in Rechnung stellbar)
      • rechtlich Anleiten, dass für das Beraten auch ein DLV nötig ist (Lastenheft nicht selbst für Kunden erstellen --> nicht mit eigener Zielsetzung übernehemen!) --> AN kann dagegen vorgehen
        • Vertragsanbahnungskosten : Rechnung/Kosten, die nicht spezifisch im Vertrag geklärt wurden (rechtlich gesehen sind diese vorm Gericht nichtig)
    • bis zu 65% der Zeit verbringen IT-Projektzeiten mit der Beratung von Kunden!

      Beratervertrag dem Projektvertrag voranstellen, sodass "Wünsche" erst einmal geklärt sind optimalerweise sollte dann auch der Projektvertrag eine Beratungsklausel haben --> wird im Projekt ggf. öfter vorkommen, auch die Beratung sollte ausgezahlt werden

    • nach Erstellung des Lastenheftes : Pflichtenheft

Pflichten- und Lastenheft

Lastenheft

  • Lastenheft wird vom Auftraggeber erstellt
  • Aus dem Lastenheft soll ein Pflichtenheft gemacht werden (eigentlich Aufgabe des Auftraggebers, aber in der Realität machen wir das)
  • dies wird unbedingt in Rechnung erstellt (Urteil 25.06.93 - OLG Köln)

Pflichtenheft

  • sehr konkrete Abhandlung der einzelnen Schritte/Leistungen
  • Auftraggeber muss es erstellen - durch Gerichtsurteil bekräftigt (25.06.93 - OLG Köln)
  • Auftraggeber hat Mitwirkungspflicht bei Erstellung des Pflichtenhefts
    • Arbeitgeber muss innerbetriebliche Bedürfnisse ermitteln
    • Organisationsvorschläge einräumen usw.
    • konkrete Bedürfnisse unaufgefordert mitteilen, ansonsten sind fehlende Features keine Mängel
  • Man kann Mitwirkungspflicht im Vertrag festhalten, um Druck auszuüben, nicht unbedingt um auf Grund dessen den Vertrag aufzulösen
  • wenn Leistung nicht konkret definiert ist, wird richterlich das geschuldet, was "mittlerer Art und Güte ist"
  • wird durch Sachverständigen/Gutachter entschieden im Gerichtsfall

Umfeldfaktoren/Bewertungskriterien für Projektumsetzung

  • Unternehmensstruktur
  • am IT-Projekt beteiligten Personen
  • Beteiligung Dritter
  • kulturelle Unterschiede (z.B. Hierarchie)
  • Nationalität
  • Nutzen für Endanwender klären
  • unzureichende Aufwandsschätzungen --> oft, da Kosten kleingerechnet werden, um Projekt genehmigt zu bekommen

Vorvertragliche Phase

  • vertragliche Vertrauensgrundlage mit Kunden schaffen -> Schadensersatz
    • vorvertragliche Gespräche (Geheimhaltungs- und Schweigepflicht Vereinbarungen vor vorvertraglichen Gesprächen treffen im Idealfall)
    • Alternative ist Inhalte von vorvertraglichen Gespräche in eigen AGBs packen, wenn Gesprchstermine z.B. kurzfristig und Erstellung von Vereinbarungen nicht möglich
    • AGBs = "Spielregeln" für vorvertragliche Gespräche
    • Hat jede Partei eigene AGBs gilt nur noch die Schnittmenge dieser AGBs (nur die Gemeinsamkeiten)
    • soweit Versprechen realistisch erscheinen, bilden Vertrauen und können als Vertragserfüllung betrachtet werden
    • schriftlich zwar nicht enthalten, jedoch kann da auch Schadensersatz erklagt werden
    • Zeugen in Gespräche mitnehmen (z.B. potentielle Subunternehmer, die in Zukunft mitarbeiten werden am Vertragsbestand)
  • juristische IST-Analyse
    • Dauerschuldvertrag (fortlaufend): z.B. Mietvertrag
    • Welche Hardware (Wartung) und Software (Pflege) liegt beim Kunden vor
    • Welche Altverträge hindern - z.B. Miet- und Leasingverträge
    • Ziel: Kunden aus Altverträgen lösen (professioneller Hinweis)
  • verantwortungsvoll mit Know-How umgehen
  • rechtlich absichern
    • Schutz durch Gesetz
    • Vertraglich durch Geheimhaltungsvereinbarung, Strafen, Schweigepflicht
    • gewerblicher Rechtschutz (Verfahren beantragen)

Vorvertragliche Vertrauenshaftung

  • §311 BGB greift bei Schadensfällen
  • Vertrauenstatbestand durch Versprechen gegeben
  • Greift bei Dingen, von denen man ausgehen kann
    • z.B. wenn Viren auf CD der Software sind, die man bei Software-Händler gekauft hat
    • z.B. wenn man ein Auto kauft und kurz danach der Benzintank leer ist --> Schadensersatz durch Folgeschäden geltend machen
  • vertragliche Pflichten können schon in vorvertraglichen Gesprächen entstehen, wenn man diesen Versprechen Vertrauen kann und diese realistisch sind

Phase der Vertragsgestaltung

  • extra Wünsche = mehr Kosten + Zeit -> in Vertrag einbinden
  • zu Beginn neben vereinbarter Pauschale + Puffer auch Stundenpreise berechnen für besagte Extrawünsche/Mehraufwand
    Fehler:
  • Projektvertragsfehler (zB. Schadens- /Risikomanagement Flughafen Schönefeld -Verträge meist nur schwer 1:1 übertrag- bzw. realisierbar!!! - Prüfen von Alternativen bzw. Extrawünschen)
  • ggf. Sollte outgesourced werden, wenn Wünsche nicht erfüllt werden -> mehr Zeit = mehr Leistung
  • im Lasten- und Pflichtenheft muss klar gemacht werden, was möglich ist
  • fehlendes Änderungsmanagement: zusätzliche Wünsche, die sich im Laufe des Projektes entwickeln, problematisch in Preisbestimmung (Zusatzleistung sollten nach Stundenpreis berechnet werden (ggf. Auch Abrechnungsmodi... z.B. 6-Minuten-Takt))

AGB's

  • Haftung, Kündigung, Gewährleistung, Nutzungsbedingungen
  • mindestens halbjährlich vom Anwalt prüfen lassen
  • verpflichtet AGB's zu pflegen und aktuell zu halten
  • Man nutzt AGBs, um sich vor dem Gesetz besser zu stellen
  • Individualverträge werden kompakter, da nur noch die relevanten Vertragsgegenständ eim Vertrag stehen, und der Rest in die AGBs ausgelagert wird
  • wichtige Klauseln immer in einen Vertrag und nicht in die AGBs, da im Zweifel der Vertrag vor Gericht gültig ist

Nutzungsbedingungen

  • je nach Produkt (Hardware oder Software) unterschiedlicher Inhalt
  • bei Hardware z.B. keine Nutzungsbedingungen!
  • Kündigungsfristen bei Software

Geheimhaltungs- und Schweigepflichtvereinbarung

  • Bindet immer beide Parteien und hat für beide Vor- und Nachteile
  • Hinweis auf §18 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - Verarbeitung von Vorlagen)
  • wird auf alle Mitarbeiter, Subunternehmer usw. übertragen, die mit Vertragsverhältnis in Berührung kommen
  • Findet Verwendung im vorvertraglichen Bereich und in Gesprächen

Inhalt

  • Vertragsparteien
  • Definition, Benennung der geheim zu haltenden Information
  • Was ist nicht Teil der Geheimhaltung? (Stand der Technik bei Patentunterlagen / der Verpflichtete hat das Wissen bereits selbst aus anderer Quelle erlangt) Strafzahlungen
  • Dauer der Geheimhaltung

Datenschutz - DSGVO

  • Datenschutzgrundverordnung
  • Nach außen vermitteln, dass man DSGVO/Datenschutzrechtlich-komform ist
  • für eine gute interne Struktur sorgen, die rechtmäßigen Umgang mit personenbezogenen Daten erfüllt
  • Personenbezogene Daten sind Daten, aus denen man die Identität einer Person schließen kann
    • Vorname indirekt --> Geschlecht personenbezogen
    • der Nachname nicht immer, da personenbezogene Daten wie Herkunft nicht unbedingt daraus ableitbar
    • Telefonnummer, E-Mail etc.
  • Grundsätze zur Erhebeung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
    1. nur rechtskonform, wenn es Einwilligung oder rechtliche Grundlage gibt (§4 Abs 1 Datenschutzgesetz)
    2. Zweckbindung bei Erhebung der Daten. Nur gültig, wenn zu jedem Zweck die Verwendung eingewilligt wurde
    3. Ausnahme: Unternehmen mit <250 Mitarbeiter sind nicht betroffen (es sei denn, die Erhebung gehört zum Kerngeschäft des Unternehmens > ist jedoch auch schon bei Datenerhebung von Mitarbeitern der Fall)

Datenschutzerklärung

  • ab 25. Mai rechtliche Grundlage mit DSGVO (neu)
  • nicht mehr freiwillig
  • §4 DSGVO: Verantwortlicher ist, wer personenbezogene Daten erhebt
  • Verantwortlicher hat umfangreiche Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen (dessen Daten erhoben werden)
    • diese Informationen müssen dem Betroffenen unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden
  • Artikel 2 GG - Grundsatz: Jeder darf bestimmen, was mit seinen personenbezogenen Daten passiert (allgemienes Persönlichkeitsrecht)
  • jede Erhebung von +personenbezogenen Daten* ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person, daher muss immer geprüft werden, ob dieser Eingriff rechtens ist --> er ist nur rechtens, wenn einwilligung oder gesetzliche Grundlage vorliegt (Artikel 6 DSGVO)

Beispiel Webseite:

  1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und betrieblichen Datenschutzbeauftragten
    • Wer ist Verantwortlich? --> Der die Daten erhebt und benutzt, also der Betreiber
    • Wer ist Datenschutzbeauftrage? (Bei mehr als 9 Personen im Unternehmen, die automatisierte Systeme zur Arbeit mit Daten nutzen) (Artikel 38 DSGVO)
  2. Informieren über Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten sowie Art und Zweck von deren Verwendung
    • IP-dresse
    • Datum und Uhrzeit
    • Name und URL der abgerufenen Daten
    • Referenz-URL
    • verwendeter Browser
  3. Zweckbindung
    • administrative Tätigkeiten
    • Webseiten-Optimierung etc.
  4. Weitergabe der Daten an Dritte
    • auch hierüber informieren, wenn Daten weitergegeben werden
  5. Analyse- und Tracking-Tool
    • Informieren über Cookies
  6. Welche Rechte hat der Betroffene
    • Artikel 15 DSGVO Auskunftsrecht, 16 Berichtigungsrecht, 17 Löschungsrecht, 18 Einschränkungsrecht, 20 personenbezogenen Daten in strukturierten maschinell lesbaren Form, 7 Abs. 3 ,77 Beschwerderecht
    • Widerrufsrecht
  7. Datensicherheit
    • Daten müssen sicher sein - verschlüsselt
    • durchschnittliche Sicherheit muss gewährleistet sein
  8. Verarbeitungsverzeichnis

Verarbeitungsverzeichnis

Verarbeitungsverzeichnis bei Unternehmen erstellen und Rechtmäßigkeit prüfen

  • ist auch beim Verarbeiten personenbezogener Mitarbeiterdaten anfallend

  • alle Verarbeitungsvorgägnge mussen sich in Exceltabelle wiederspiegeln (siehe Beispiel Bitcom)

  • Artikel 6 Absatz 1f DSGVO

    1. Instrument:

      • vertragliche Grundlagen: Art. 6 Abs. 1 a (Einwilligung von Kunden)
        • Einwilligung muss rechtsgemäß sein! (Art. 4, Nr. 11)

          • rechtsgemäß, wenn freiwillig abgegeben
          • Zweck der Erhebung
          • Information über die Erhebung

          Formalia einer Einwilligung: Art. 7, 4

          • nicht freiwillig, wenn Betroffener genötigt wird (bspw. im Arbeitsverhältnis, wenn Mitarbeiter gezwungen wird, einzustimmen, da er sonst Nachteile hat)
    2. Instrument:

      • rechtliche Grundlagen: Art. 6 Abs. 1 b-f
        • b: Erfüllung eines Vertrages
        • c: rechtliche Verpflichtung des Unternehmens
        • d: Lebenswichtige Interessen einer Person
        • e: Wahrnehmung einer Aufgabe der öffentlichen Interesse
        • f: Wahrung der Interessen des Verantwortlichen / eines Dritten
          • (sollten aber nicht denen des Betroffenen überwiegen)
          • "Wahrung des berechtigten Interesses" > schwer definierbarer Ausdruck
            • Erwägungsgründe der Rechtsbestimmer der DSGVO nachbestimmen
            • Was ist der Grund für die Erhebung der Datenbank?

            • Soll damit geworben werden?

            • ist die DB für das Erreichen des Zwecks nötig?

            • ist der Eingriff ins Persönlichkeitsrecht unverhältnismäßig groß?

          unbestimmte Rechtsbegriffe, damit die verschiedensten zukünftlichen Lebensumstände abgedeckt werden können (juristisch übergreifend)

        • 2018 ist die Erhebung personenbezogener Daten mittlerweile etabliert > gesellschaftlich üblich
    3. Instrument:

      • Auftragsverabreitungsvertrag: Art. 28 DSGVO (auch für IT-Projekte wichtig!)

        • Aufbau:
          1. Bezug zum EIGENTLICHEN Vertrag
          2. Klausel zu personenbezogenen Daten
          3. Aufsichtsbehörde zur Auftragnehmer und Auftraggeber (bspw. Datenschutzbehörde Berlin / Sachsen)
          4. Weisungsrecht:
            • charakterisiert den Vertrag
            • Anweisung/Richtlinien zu technischen Schutzmaßnahmen ($6)
              • Anspruch: mit den Daten, die weisungsbefugt weitergegeben werden, sollen vertraulich behandelt werden
          5. Informationsplfichten des Auftreagnehmers($7)
          6. Kontrollrecht des Auftraggebers (§8)
          7. Einsatz von Subunternehmen ($9)
            • nur mit Einstimmung mit Auftraggeber!
          8. Anfrage und Rechte des Betroffenen(§10)
          9. Haftung($11)
          10. Kündigung($12)
            • bspw. bei Beendigung von Hauptvertrag
      • Beispiel 1:

        • Cloud-Verarbeitungsdienste
          • bspw. Google
          • auch dort muss Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden (wird üblicherweise miterhoben)
      • Beispiel 2:

        • Mitarbeiter der HTW
          • Personalakte der HTW wird digitalisiert
          • Firma wird beauftragt
          • Mitarbeiter der Firma (Dritte) werden mit personenbezogenen Daten in Berührung gebracht
          • Einwilligung des Mitarbeiter der HTW muss vorliegen!
          • für Erfüllung des Arbeitsvertrages darf HTW Daten verarbeiten
          • aber liegt die Weitergabe der Daten im Interesse der Betroffenen? > im Sinne des wirtschaftlichen Interesses der HTW
          • Weitergabe braucht explizit eine Einwillgung

            hier greift Auftragsverarbeitungsvertrag mit Auftragsnehmer

            • Mitarbeiter der HTW muss über das Weitergeben der Daten seitens der HTW abgesichert sein
            • Firma muss Vertrag unterschreiben, sodass sie rechtlich gesehen das selbe Vertrauensverhältnis wie die HTW ggn.über dem Mitarbeiter hat

            • Art. 6,1 b-f! (kann sich dann auch, wie die HTW, auf die Rechtsgrundlagen beziehen)

            • Vetrauensverhältnis mit Subunternehmer muss gewahrt werden

      • ENTWEDER Einwillgung ODER rechtliche Grundlage

        Einwilligung suggeriert, dass rechtliche Grundlage nicht vorhanden ist > selbst für Cookies geltend

      • Datenschutzinformation nicht zu verwechseln mit Datenschutzeinwilligung!

Verträge

Allgemein

Ein Vertrag besteht aus mindestens 2 übereinstimmenden Willenserklärungen.

  • Projektverträge
  • Aufhebungsverträge
  • Vertragsstrafe muss zwingend unter Wert des Vertrages sein (20-25% Wert sind im grünen Bereich)
  • Hauptvertragsbestandteile müssen immer geklärt sein, bevor ein Vertrag gilt

Kündigung

Fristgerechte/Ordentliche Kündigung

"WO finde ich die Frist?"

  1. In den Individualvertrag schauen

    • individuelles Übereinkommen über einen gemeinsamen Vertragstext
    • jede Partei kann Ihre eigenen Interessen einbringen
  2. In die AGB's oder Nutzungsbedingungen schauen

    • AGB: stehen für Vertrags-/Lizensrecht (§305 Abs. 1 Satz 1 BGB)
    • Nutzungsbedingung: stehen für Urheberrecht
    • Bei AGB's kann man NICHT Einfluss und eigenes Interesse einbringen; Entweder man akzeptiert sie oder nicht, sonst wird es zu einem individuellem Abkommen/Vertrag
  3. Im Gesetz

    • gesetzliche Kündigungsfrist (allgemein formuliert)
  4. Rechtssprechung

Außerordentliche Kündigung/Kündigung aus wichtigem Grund

  • "Kündigung aus wichtigem Grund" (Paragraph 314 BGB, gesetzlich festgelegt)
  • langfristige Vertragsbindung (zB. 10 Jahre) zwar vorteilhaft, hat aber auch Nachteile: an günstigeren Preisen/Wettbewerben lässt sich nicht teilnehmen!
  • muss es bei Dauerschuldverhältnis immer geben
    • fortlaufend andauernd, zB. Nutzungsgebühren etc. wird den Parteien entzogen (Gefahr von Monopolbildung)
    • Gesetz enthebt aus unvorteilhaftem Verhältnis
  • Gründe liegen vor, wenn Kündigendem Vertragsbeendigung nicht zugetraut werden kann (dabei werden Interessen beider Parteien gleich gewichtet)
  • Herausfinden von wichtigen Kündigungsgründen: wichtiger Grund liegt dann vor, wenn der Grund aus/in Sphäre/Verantwortungsbereich einer Partei zugrunde liegt, also wenn die Schuld bei der anderen Partei liegt (zB. wenn Netzwerkanbieter technischen Zugang nicht ermöglichen kann (auch zeitweise))
  • ggf. sollten sich Grenz-/Randfälle vertraglich festgehalten werden (zB. wenn nicht bewiesen werden kann, dass dann Anbieter in 6 Monaten nicht an vorgegebenem Ort Netzwerk zur Verfügung stellen kann)
  • außerordentlich ist auch, wenn die Geschäftsgrundlage gestört ist, bspw. Firma brennt ab (ggf. müssen bisher entstandende Aufwendungen trotzdem erbracht werden, zB. bisherige Materialkosten, unter Berücksichtigung beider Interessen) (§313 BGB)
  • ersparte Aufwendungen (zb. Wegegeld bei Service) liegen bei 5-20%
  • wichtiger Grund liegt auch vor, wenn sich wesentliche Vertragspunkte ändern (sofern diese in den AGB/ im Vertrag als Änderungsklausel als Änderungen festgehalten sind)

Punkte für beide Parteien (auflösende Bedingungen) können auch von bestimmten Personen abhängen, §313 BGB

Beide Parteien haben nach in Kraft treten der Änderung 4 Wochen Zeit, den Vertrag nach Bekanntgabe ggf. zu beenden ("Anbieter" hätte hier sozusagen ein "Schlupfloch"!)

Schuldverhältnis

  • durch Rechtsgeschäft/Vertrag (willentlich)
  • durch Gesetz (nicht freiwillig - z.B. bei Unfall Schadensersatz, Elternschaft)

Vertrag

  • 2 übereinstimmende Willenserklärungen
  • Willensäußerung kann ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) entstehen
  • Willensäußerung kann schlüssig/konkludent entstehen (Gestik / Mimik)
    • = äußerer Erklärungstatbestand der Willenserklärung --> zum Schutz des Erklärungsempfängers
    • = innerer Erklärungstatbestand der Willenserklärung --> zum Schutz des Erklärenden da
  • private Willensäußerung auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet
    • Rechtsbindungswille (RBW) besteht aus folgenden 3 Teilen:
      1. Handlungswille (Schlaf, Hypnose, Reflexe stehen hier außen vor!)

      2. Erklärungsbewusstsein ( wenn grundsätzl. negativ -, dann folgt Frage nach objektiver Sorgfalt & Anfechtungsrecht)
        -Beispiel Grüßen bei einer Auktion: Anfechtung in best. Frist möglich, ansonsten ist Grüßender vertraglich an Auktionsvertrag gebunden!

      3. (Geschäftswille)) - nicht zwingende Vorraussetzung

  • Angebot = zeitlich 1. Willenserklärung
  • Annahme = zeitlich 2. Willenserklärung

Angebot = zeitlich 1. Willenserklärung

  • wesentliche Vertragsbestandteile müssen klar sein - können je Vertragstyp angepasst werden
    • Leistung
    • Gegenleistung
    • Vertragsparteien
  • nur durch "JA" Vertrag zustande zu bringen

Annahme = zeitlich 2. Willenserklärung

  • muss vorbehaltlos sein
    • Wenn 2. Willenserklärung ein neues Angebot ist, dann ist das 1. Angebot hinfällig (§ 150 BGB Absatz 2)

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch

§1 BGB Rechtsfähigkeit

  • Fähigkeit Träger von Rechten & Pflichten zu sein

§104 ff. BGB Geschäftsfähigkeit

  • 7-18 Jahre beschränkt Geschäftsfähig
  • ab vollendetem 18. Lebensjahr voll geschäftsfähig

§13 BGB Verbraucher

  • natürliche Person
  • handelt nicht zu gewerblichen Zwecken

§14 BGB

  • natürliche oder juristische Person
  • handelt gerade zu erwerblichen Zwecken

Wer will was von wem woraus (AsgL - Anspruchsgrundlage)?

  • "Anspruch" --> § 194 1. BGB

    Eine Anspruchsprüfung untersucht diese drei Punkte:

    1. Anspruch entstanden
      • bei Vertragsabschluss
    2. Anspruch erloschen
      • bei Vertragserfüllung
      • bei Rücktritt
      • bei Widerruf
      • bei Kündigung
      • bei Verjährung
    3. Anspruch durchsetzbar

$ 311 Absatz 1 BGB Vertrag sui generis/Vertrag eigener Art

  • Grundsatz der Privatautonomie (Man selbst entscheidet über sein Eigentum)
  • Grundsatz der Formfreiheit, bis auf Ausnahmen wie z.B. bei Grundstücksverkauf (Schriftform)
  • Grundsatz, dass Schweigen keine Willenserklärung ist / kein rechtserhebliches Verhalten ist

§ 241 Absatz 1 BGB

Schuldner VS Gläubiger

  • Schuldner <--> Gläubiger
  • Gläubiger ist berechtigt die Leistung einzufordern
  • Schuldner muss die Leistung erbringen

Prüfung

  • Dienstvertrag und nicht Dienstleistungsvertrag § 611 BGB
  • Was ist bei einem IT-Projekt wichtig?
    • IST-Analyse

      • Ausgangssituation analysieren
      • Welche Verträge/Verhältnisse gibt es bereits
      • Stehen sie zuwider, passen sie zum Projekt?
    • Umgang mit Altverträgen

      • Beendigungsmöglichkeiten von Verträgen für diese Situation
      • Aufhebungsvertrag (Service wird nicht mehr gebraucht)
      • soll so gestaltet werden, dass beide Parteien zufrieden sind (Kompromiss verhandeln) Win-Win-Situation erschaffen
      • beidseitige Willenserklärung notwendig
      • Kündigung
        • ordentliche Kündigung nach Frist
          • Wo findet man diese? Vertrag --> AGB --> Gesetz (speziell nach allgemein)
          • über 6 Monate frist sollten rechtlich geprüft werden (zu lange Fristen rechtsunwirksam)
        • außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
          • keine Frist - unverzüglich
          • wichtiger Grund (in Sphäre der anderen Vertragspartei)
          • in Vertrag wichtige Kündigungsgründe nennen
            • nicht Zahlung von Rechnung
            • nicht Erfüllung von Pflichten
        • Anfechtung wegen Irrtum §119/120 BGB
          • muss unverzüglich erfolgen
          • §321 BGB Unsicherheitseinrede Partner gerät in finanzielle Schieflage
        • §313 Störung der Geschäftsgrundlage
          • nach Vertragsabschluss haben sich Umstände (Geschäftsgrundlage) geändert, welche nicht bekannt waren (ergibt Rücktrittsmöglichkeit)
          • Motivation für Vertrag und Zusammenarbeit in Präambel schreiben
          • bei Gesetzesverstoß der
    • Wie schützt man Know-How

      • durch Gesetz - §18 BGB UWG unlauterer Wettbewerb (Unterlagen aus geschäftl. Austausch dürfen nicht publik gemacht werden)
      • durch vertragliche Vereinbarung - NDA usw.
      • Vertragsstrafen (dürfen nicht zu hoch sein)
      • Urheberrecht
      • gewerblicher Rechtschutz
        • Patent, Gebrauchsmusterschutz
        • Markenrecht (Patent und Markenamt)
    • §311 Abs. 2 vorvertragliche Vertrauensgrundlage

      • Rechte und Pflichten entstehen schon durch vorvertragliche Gespräche
    • Datenschutz

      • Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
        • Auftraggeber erhebt Daten
        • ist eine Rechtslückenschließung
        • durch AVV verpflichte ich mich dasselbe Datenschutz-Level einzuhalten gegenüber denjenigen, deren Daten erhoben wurden, wie mein Auftraggeber
        • Man ist wie eine Unterabteilung des Auftraggebers
        • Auftraggeber hat Recht und Pflicht dies zu kontrollorien
          • Verarbeitungsverzeichnis vorhanden?
          • Risikoanalyse
          • Umgang mit Daten informationstechnisch abgesichert
      • Datenschutzerklärung
        • Braucht man? Ja! (zB. auch Website)
        • Was muss drin stehen?
          1. Welche Daten? (zB. Userdaten)
          2. Zu welchem Zweck?
          3. User muss unaufgefordert über seine Rechte informiert werden
          4. AVV mit Plugin-Anbietern wie Google usw. schließen
        • bspw. bei Verletzung des Datenschutzes eines Unternehmens eines Konzerns - Unternehmen haftet allein stellend
    • Fehler in IT-Projekten

      • fehlendes Änderungsmanagement
      • Projektvertrag in Phasen aufteilen
        • Konzept, Entwurf, Fertigstellung
        • Abnahme und Teilrechnungen
      • genaue Bezeichnung der Leistung
        • Pflichten- und Lastenheft
      • Stundenpreis, um Zusatzwünsche über Stunden abzurechnen
      • 6 Minuten Abrechnungsmodus
      • Umfeld genau prüfen
      • arbeitet der AG mit? Stellt er Ressourcen/Inhalte bereit oder fehlen diese? - fehlende Mitwirkungspflicht
    • Nachvertragliche Phase

      • Know-How aus Projekten veröffentlichen

        • Schulungen
        • Publikationen
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